"Träume groß und wage den ersten Schritt."
"Träume groß
und wage
den ersten Schritt."
Steuern
Weil Erfolg planbar ist!
"Steuern sind ein Zeichen des Erfolgs – handle klug, investiere weise und gestalte deine Steuerlast als Teil deines unternehmerischen Erfolgsplans."
1. Grundsätzliches
Wir sind keine Steuerberater und machen keine Steuerberatung. Die Hinweise hier sollen Ihnen eine erste Orientierung geben und Sie für Fragen in diesem Bereich sensibilisieren. Wenn Sie keine wirklich guten Kenntnisse im Bereich „Steuern“ haben, sollten Sie sich bereits vor der Gründung an einen Steuerberater wenden. Im Feld „Steuern“ kann man
viel Geld verlieren, indem man zu viele Steuern zahlt.
durch „Strafzahlungen“ (Säumniszuschläge, Zinsen etc.) viel Geld verlieren, wenn man beispielsweise Fristen nicht einhält
viel „Arbeitsaufwand“ erzeugen, wenn man Dinge organisatorisch nicht optimal angeht
Unsere Unterlagen werden regelmäßig überarbeitet. Wir können aber nicht hinter jeder Gesetzesänderung her sein.
Egal ob Sie Gewerbetreibender sind oder Freiberufler, Einzelunternehmer sind, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft gründen eines bleibt Ihnen nicht erspart…. Sie werden sich mit dem Finanzamt auseinandersetzen müssen.
Nach Gründung Ihres Unternehmens werden entweder Sie mit dem Finanzamt oder das Finanzamt mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Sie werden dem Finanzamt gewisse Fragen beantworten müssen, die u.a. Grundlage für Ihre Steuervorauszahlungen des ersten Jahres sein werden. Am Anfang ist das Geld i.d.R. knapp und wenn dann noch hohe Steuervorauszahlungen auf Sie zu kommen, kann das schon frühzeitig zu bedrohlichen Liquiditätsengpässen führen.
Deshalb: Machen Sie sich im Vorfeld kundig. Liegen die Unterlagen ausgefüllt bei den Steuerbehörden vor, wird ein „Zurück“ schwierig.
2. Buchführungspflicht nach § 141 Abgabenordnung (AO)
Die Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer und der Land- und Forstwirte besteht erst, wenn bestimmte Umsatz- Gewinn- oder Wirtschaftswertgrenzen überschritten werden und der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen wurde.
Umsatzgrenze: 500.000 €
Wirtschaftswert: 25.000 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 50.000 €
3. Lohnsteuer
Ab dem Tag, an dem Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie Lohnsteuer für die Mitarbeiter an das Finanzamt abführen.
Wer: Der Arbeitgeber zahlt für den Arbeitnehmer
Was: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer
Wann: je nach Zeitraum der Lohnzahlung (in der Regel monatlich)
4. Gewerbesteuer
Wer: Alle Gewerbetreibenden (bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, wenn der Gewerbeertrag > 24.500 € ist)
Wann: Vierteljährliche Vorauszahlungen, Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres. Ausgenommen sind Freie Berufe und Landwirtschaft.
Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen auf alle Gewinne eines Unternehmens erhoben. Sie dient der Finanzierung der Kommunen und die letztendliche Höhe wird von diesen auch festgesetzt.
Die Gewerbesteuer ist zunächst abhängig vom einkommenssteuerlichen Gewinn eines Unternehmens. Die Finanzämter stellen hier lediglich den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser ist die Bemessungsgrundlage für die Gemeinde. Sie setzt die Gewerbesteuer fest. Dabei wird der Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit einem eigenen Prozentsatz (Hebesatz). Dieser variiert derzeit je nach Standort zwischen einigen wenigen und über 500 Prozent.
5. Umsatzsteuer
Wer: jeder Unternehmer (Ausnahmen sind z.B. Ärzte, Physiotherapeuten)
Wann: In der Regel zum Zehnten des Folgemonats
Auf fast jeden getätigten Umsatz (Warenverkäufe, Dienstleistungen, u.a.) wird Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) fällig. Allgemeiner Satz sind 19 %, Ermäßigter Satz: 7 % (z.B. für Druckerzeugnisse, diverse Nahrungsmittel)
Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, diese Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Hiervon ausgenommen sind die Umsätze bestimmter Berufsgruppen (z.B. Arzt, Versicherungsmakler). Andererseits darf ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm wiederum von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt selbst abziehen. Diese Steuer wird als Vorsteuer bezeichnet. Ausgenommen sind hier die Berufsgruppen, die nicht Umsatzsteuerpflichtig sind.
Ein Unternehmer, dessen Umsatz im Jahr der Neugründung voraussichtlich 17.500 € nicht übersteigen wird, darf sich entscheiden. Er kann sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Er muss alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer stellen und kann folglich auch keine Vorsteuer geltend machen (§ 19 UstG). Vorteil hier ist ein geringerer Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt für das Unternehmen.
6. Einkommensteuer
Wer: Natürliche Personen, abhängig von der Höhe des Einkommens
Wann: Vierteljährliche Vorauszahlungen, Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Es werden alle Einkommen i.S.d. §2 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt:
Land- und Forstwirtschaft
Gewerbebetrieb
Selbständige Tätigkeit
Nichtselbständige Tätigkeit
Kapitalvermögen
Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte
Bei Einzelunternehmen oder Gesellschaftern von Personengesellschaften gilt: Werden keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet, so muss gegebenenfalls keine Einkommensteuer bezahlt werden.
7. Körperschaftssteuer
Wer: Juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaften)
Wann: Vierteljährliche Vorauszahlungen, Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Körperschaftssteuer fällt nur auf den Gewinn an.
8. Fazit
Schon an der Vielfältigkeit der einzelnen Steuerfragen und der jeweiligen Beispiele ist zu ersehen, wie komplex das Thema „Steuern“ ist.
Weder die genannten Steuerfragen noch die zugehörigen Beispiele sind abschließend
Es ist geboten, sich an einen Steuerberater zu wenden und offene Punkte zu klären.